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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 223 C 320/06
1. Aufgrund der stets von Großbaustellen ausgehenden Emissionen kann ohne detaillierten Vortrag zu Art, Dauer und Umfang der einzelnen Arbeiten oder einer entsprechenden Beweisaufnahme von einer Beeinträchtigung des Wohngebrauchs ausgegangen werden, die eine Minderung von 10% des Mietzinses rechtfertigt.
2. Für eine über 10% hinausgehende Minderung bedarf es genauer Angaben über die Dauer, das Ausmaß und die Intensität der Störungen.
3. Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet, sich vor Abschluss des Mietvertrags über anstehende Baumaßnahmen zu informieren. Will der Vermieter die Möglichkeit einer Mietminderung wegen Baulärms ausschließen, hat er dem Mieter bei Anmietung entsprechende Hinweise zu erteilen.
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