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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Celle, Urteil vom 14.02.2007 - 7 U 165/06
1. Die Weitergabe eines Auftrags an ein Subunternehmen, häufig auch mehrstufig, ist im Baugewerbe üblich, insbesondere auch bei Großaufträgen.
2. Hat der Bauherr kein Interesse an der Eigenleistung des Auftragnehmers, steht dem Bauherrn ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nicht zu, wenn der Auftragnehmer ein Subunternehmen mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt, ohne dies dem Auftraggeber zu offenbaren.
3. Schreitet der Auftraggeber nach einer Kündigung sogleich zur Ersatzvornahme und werden die Arbeiten durch den Nachfolgeunternehmer fertig gestellt, ohne dass eine Abgrenzung zur Teilleistung des gekündigten Auftragnehmers erfolgt, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Abnahme für die erbrachte Teilleistung berufen.
4. Der Auftragnehmer kann bei Fehlen eines gemeinsamen Aufmaßes seiner Darlegungs- und Beweislast zum Umfang der erbrachten Leistungen auch durch einseitig vorgenommene Dokumentationen genügen.
5. Nach der ordentlichen Kündigung des Vertrags kann der Auftragnehmer den ihm zustehenden entgangenen Gewinn für nicht ausgeführte Leistungen auch dann aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem mit einem Subunternehmer vereinbarten Werklohn berechnen, wenn der Subunternehmereinsatz gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B unzulässig war bzw. gewesen wäre.