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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 06.09.2007 - Rs. C-337/06
1. Das Tatbestandsmerkmal der "Finanzierung durch den Staat" des Art. 1 Buchst. b Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ist dahin auszulegen, dass es eine mittelbare Finanzierung von Einrichtungen durch eine Gebührenzahlung durch diejenigen, die Rundfunkgeräte bereithalten, umfasst, ohne dass weitere Voraussetzungen, wie z. B. ein direkter Einfluss des Staates bei der Vergabe von Aufträgen durch die staatlich finanzierte Einrichtung, vorliegen müssen.*)
2. Art. 1 Buchst. a Ziff. iv Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG entzieht deren Anwendungsbereich nur die in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen; andere Dienstleistungen mit Hilfs- und Unterstützungscharakter, die nicht programmspezifischer Art sind, unterliegen dem Anwendungsbereich der Richtlinie.*)
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