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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2007 - 17 Verg 6/07
1. Auch wenn das Angebotsformular nur die Unterschrift und den Stempel einer Firma enthält, ist es als Angebot einer Bietergemeinschaft zu erkennen und einzuordnen, wenn dem Angebotsformular zugleich eine ausdrückliche Erklärung beiliegt, dass es sich um eine Bietergemeinschaft handle, die aus den darin aufgezählten Firmen gebildet werde, und sämtliche beteiligten Firmen diese Erklärung auch unterschrieben und abgestempelt haben.
2. Die fehlende Bezeichnung des Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft im Angebot kann auch nach dem Angebot, vor der Zuschlagserteilung, beigebracht werden.
3. Wird in den Verdingungsunterlagen gefordert, dass man zu bestimmten Themen (z. B. Eintragung in die Handwerksrolle) "Angaben" machen muss, so genügen diesbezüglich auch Angaben; Nachweise können aufgrund einer solchen Formulierung nicht verlangt werden.
4. Auch bei (aktiver) Ausübung einer Gesamtprokura kann die Rechtshandlung eines zunächst ohne Vertretungsmacht handelnden Gesamtvertreters nachträglich (formfrei, § 182 Abs. 2 BGB, und damit auch konkludent) sowohl gegenüber dem anderen Vertragsteil als auch (nur) gegenüber dem Gesamtprokuristen (§ 182 Abs. 1 BGB) genehmigt werden.
5. Die Vertretungsmacht des die Unterschrift Leistenden muss der Vergabestelle, wenn sie dies nicht in den Vergabeunterlagen verlangt hat, nicht schon mit dem Angebot nachgewiesen werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Bieters lässt sich weder den Vergabeunterlagen noch der gleichlautenden, bis 2000 gültigen Fassung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A entnehmen.
6. Wird die geforderte Urkalkulation nicht mit dem Angebot abgegeben, so ist dieses zwingend auszuschließen.
7. Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot aus Preis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde ermittelt, so muss die Wertung wiederholt werden, da es sich bei den drei letztgenannten Kriterien um Eignungskriterien handelt, die nicht nochmals zur Wertungsprüfung herangezogen werden dürfen.