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IBRRS 2007, 4036; IMRRS 2007, 1856
Immobilienmakler
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Rechtsmängelhaftung und Rücktrittsrecht
OLG Jena, Urteil vom 09.08.2006 - 2 U 1153/05
1. Auch wenn der vom Makler nachgewiesene Kaufvertrag an einem Rechtsmangel leidet, hat der Makler grundsätzlich Anspruch auf seine Provision.
2. Nach der früheren Rechtsprechung waren Verschulden bei Vertragsschluss und Rechtsmängelhaftung nebeneinander anwendbar. Heute gilt jedoch das Leistungsstörungsrecht ausschließlich, so dass die kaufrechtliche Rechtsmängelhaftung nach neuem Schuldrecht einen etwaigen Anspruch aus c.i.c. (BGB § 311 Abs. 2) verdrängt.
