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IBRRS 2007, 3964; IMRRS 2007, 1807
Wohnungseigentum
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Belastung des Verwalters mit Kosten für Anfechtungsverfahren
LG Konstanz, Beschluss vom 16.08.2007 - 62 T 53/07
1. § 49 Abs. 2 WEG n.F. ist auf bis zum 02.07.2007 eingehende Verfahren nach § 43 WEG a.F. nicht anzuwenden.
2. Es entspricht der Billigkeit, in einem Beschlussanfechtungsverfahren den Verwalter mit Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten, wenn der Beschluss über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan auf einem von der Gemeinschaftsordnung abweichenden fehlerhaften Kostenverteilungsschlüssel beruht. Es sei denn die Wohnungseigentümer beschließen trotz Hinweises des Verwalters bewusst abweichend von den Regelungen der Gemeinschaftsordnung.
