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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2007 - 3 U 38/07
1. Bei der Beurteilung umlagefähiger öffentlicher Lasten nach § 5 Abs. 5 BKleinG drängt sich eine Gleichbehandlung entsprechend den Grundsätzen für Betriebskosten auf, zumal das Gesetz umlagefähige öffentliche Lasten ausdrücklich dem Betriebskostenrecht unterstellt (vgl. § 2 Nr. 1 BetrKV).
2. Die Beachtung und Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaflichkeit ist nach dem Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält, zu beurteilen.
3. Innerhalb des ihm damit eingeräumten Ermessens, das die herrschende Meinung als billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB einordnet, muss der Vermieter gegen klar erkennbar überhöhte Gebühren und Steuern mit Rechtsbehelfen vorgehen.
4. Ein Vermieter/Verpächter beachtet den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz grundsätzlich, wenn er in einem Verwaltungsrechtsstreit einen plausiblen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichtes akzeptiert.
