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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2006 - 21 U 41/06
1. Allein die Erstellung einer Wohnflächenberechnung stellt nicht bereits eine „Bestandsaufnahme“ als besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 1 zu § 15 Abs. 2 HOAI dar, weil zu dieser darüber hinaus eine umfassende Erhebung des baulichen Bestandes gehört.*)
2. Auch wenn im Innenverhältnis zwischen Bauunternehmer und objektüberwachendem Architekten der Bauunternehmer den durch einen Baumangel verursachten Schaden alleine zu tragen hat, entfaltet ein zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer geschlossener Vergleich zu Gunsten des dem Bauherrn wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichteten Architekten nur eine beschränkte Gesamtwirkung des Inhalts, dass durch den Vergleich die Verpflichtung des Bauunternehmers zum Schadensersatz endgültig erledigt werden soll, dieser also keinem Regress des Architekten ausgesetzt sein soll.*)
3. Steht in einem Bauprozess eine fachunkundige Partei einer Partei mit besonderen Fachkenntnissen im Bauwesen gegenüber, sind die Kosten eines von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erstattungsfähig, wenn diese Partei ohne Hilfe des Privatgutachters nicht in der Lage ist, zu den relevanten bautechnischen Fragen Stellung zu nehmen, sei es, um ihrer prozessualen Darlegungslast zu genügen, sei es, um Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbringen zu können.*)
4. Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer von dem Privatgutachter veranlassten Bauteilöffnung als notwendige Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein, wenn der Privatgutachter und damit die betreffende fachunkundige Partei ohne die Bauteilöffnung nicht in der Lage ist, qualifizierte Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erheben.*)
5. Ebenso können die Kosten der Teilnahme des von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters an einem Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen ersatzfähige notwendige Aufwendungen für die Prozessführung darstellen.*)
6. Eine Verpflichtung zur Überwachung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, hinsichtlich derer der objektüberwachende Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist, trifft den Architekten nur dann, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI Gegenstand seiner Beauftragung gewesen sind.*)
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