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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2005 - 13 U 91/04
1. Ein Feststellungsantrag, mit welchem die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Abrechnung des frei gekündigten Leistungsteil begehrt wird, ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass nach wie vor offen ist, ob nach den Regelungen der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG nicht erbrachte Leistungen im Sinne des § 649 BGB mehrwertsteuerpflichtig sind.
2. Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Architekten führt dazu, dass der Honoraranspruch nicht fällig und der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Der Bauherr kann sich auf den Eintritt der Verjährung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere dann nicht berufen, wenn er zuvor den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erhebt.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist treuwidrig, wenn der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Fertigstellung der Ausführungsplanung setzt, er jedoch nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Kündigung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erklärt, sondern die fertig gestellte Ausführungsplanung entgegennimmt. Eine solche Kündigung ist eine freie Kündigung im Sinne des § 649 BGB.