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OLG Schleswig, Urteil vom 16.02.2007 - 4 U 151/06
1. Die Neuregelung des § 280 BGB n.F. ändert nichts an dem von der Rechtsprechung zu § 282 BGB a.F. entwickelten Grundsatz, dass sich die Beweislastverteilung an den Verantwortungsbereichen von Schuldner und Gläubiger zu orientieren hat. Wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt, kann ausnahmsweise von dem Schaden auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. Das gilt für eine defekte bzw. nicht ordnungsgemäß verschlossene Entlüftungseinheit des Heizkörpers im obersten Stockwerk, wenn feststeht, dass ein Wasserschaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Durchführung von Installationsarbeiten mit Hantierung an der Entlüftungseinheit eingetreten ist und unstreitig das Leck im Bereich der Entlüftungseinheit lokalisiert werden konnte. Es ist deshalb zunächst Sache des Werkunternehmers darzulegen und zu beweisen, dass er bzw. seine Mitarbeiter die Installationsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt haben.*)
2. Eine Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor dem Prozess voraus, durch welches die Beweiswürdigung unmöglich oder erschwert wird. Neben der Beseitigung von Beweismitteln gehört dazu unter anderem auch die Beseitigung der von dem Sachverständigen auf ihre Erheblichkeit zu untersuchenden Störquelle. Das liegt auch dann vor, wenn der Werkunternehmer die genaue Feststellung der Schadensursache dadurch verhindert, dass er einen als Schadensursache in Betracht kommenden Heizkörper nicht im Originaleinbauzustand belässt, sondern schon vor der Untersuchung durch einen Sachverständigen eigenmächtig repariert.*)
