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IBRRS 2007, 4120; IMRRS 2007, 1904
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Gebühr für Einreichung der Schutzschrift
OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - 11 W 1961/07
1. Für die Einreichung einer Schutzschrift mit Sachvortrag bei Gericht ist, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag dort eingeht, auch im falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3100 VV RVG und nicht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3101 VV RVG zu erstatten.*)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Enreichung der Schutzschrift als sonstige Einzeltätigkeit nach der Nummer 3403 VV RVG dartellt.*)
