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IBRRS 2007, 3686
Bauvertrag
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Bauvertrag
Abnahmefähigkeit bei unwesentlichen Mängeln eines Bauwerks
OLG Köln, Urteil vom 20.09.2006 - 11 U 213/05
1. Sind Mängel nach ihrem Beseitigungsaufwand und nach ihren Auswirkungen nicht erheblich (Schlussrechnung: ca. 58.000 Euro, Beseitigungsaufwand: 570 Euro), berechtigen sie nicht zur Abnahmeverweigerung.
2. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hindert die Abnahmefähigkeit nicht, wenn der Minderwert (hier: 50 Euro) im Verhältnis zur vereinbarten Leistung unerheblich ist.
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