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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2005 - 9 U 1008/04
1. Vertragsklauseln sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie nur für einen Anwendungsfall formuliert sind. Bei einer Regelung über den Gewährleistungsausschluss spricht für eine einmalige Verwendungsabsicht, wenn die Regelung detailliert und konkret Bezug nimmt auf das zu Grunde liegende Bauvorhaben. Merkmal für diesen konkreten Bezug kann die namentliche Benennung des ausführenden Generalunternehmers sein.
2. Ist die Klausel über den Gewährleistungsausschluss nicht formelhaft formuliert, sondern stellt eine ausführliche, auf den Vertrag zugeschnittene Regelung dar und ist der Käufer in Immobiliengeschäften erfahren und wird zusätzlich durch Fachleute (insbesondere Rechtsanwalt) beraten, ist der Ausschluss der Gewährleistung auch ohne ausführliche Belehrung des Notars über die weitreichenden Rechtsfolgen wirksam.