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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 10 AZR 246/06
1. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.
2. Bei dem Auslegen von Regenwassersammelbecken mit Folie in Wäldern und beim Einlegen von Folie ins Erdreich, um das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, handelt es sich sowohl um Wassererhaltungsarbeiten als auch um Wasserbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 VTV Bau.
3. Auch die Tätigkeiten beim Verschweißen von Folien zum Auffangen von in Kläranlagen auftretenden Faulgasen sind bauliche Leistungen im Sine des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV Bau.
