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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 VK 7/07
1. Ist eine Mitteilung nach § 13 VgV für den Bieter erkennbar offensichtlich unvollständig, muss der Bieter dies noch am selben Tage oder jedenfalls am Folgetag rügen und vom Auftraggeber die für erforderlich gehaltene nähere Begründung nachfordern.
2. Die Rüge muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil eines Bieters ergibt.
3. Trägt ein Bieter vor, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter seien keine zulässigen Zuschlagskriterien und bei der funktionalen und ästhetischen Qualität der Textilien sei nicht erkennbar, worauf sich der Auftraggeber dabei stützt, muss er diese vermeintlichen Fehler spätestens bis zur Abgabe seines Angebotes rügen.
4. Eine Rüge ist dann entbehrlich, wenn ein Unternehmen erst im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Kenntnis von weiteren Vergaberechtsverstößen erhält.
5. Die fehlende Angabe der Zuschlagskriterien (Bewertungsmatrix) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Aus der unterbliebenen Angabe von Wertungskriterien entgegen § 9 a VOL/A folgt nach allgemeiner Auffassung nur, dass die Vergabestelle bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe solche Kriterien nicht berücksichtigen darf, sondern ausschließlich der niedrigste Preis entscheidend ist.
6. Sind Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ausschließlich die Beanstandungen, die ein Antragsteller gegen die Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Zuschlagskriterien, die Anforderungen an abzugebende Angebote sowie die Wertungsentscheidung erhoben hat, kann ein sich aktiv beteiligender Beigeladener keine Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen verlangen.