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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2007 - 21 U 73/06
1. Ein Mangel der Eigentumswohnung kann auch darin bestehen, dass - abweichend von dem in der Teilungserklärung zugrunde liegenden Aufteilungsplan – die Außenanlage der Wohnungseigentumsanlage in einer Weise gestaltet wird, dass die der Nachbarwohnung zugewiesene Terrasse unmittelbar vor dem Badezimmerfenster der anderen betroffenen Wohnung verläuft. Die Nutzungsmöglichkeit dieses sensiblen Bereiches als Terrasse für die Bewohner der Nachbarwohnung kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs darstellen.*)
2. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Bereich vor dem Badezimmerfenster zwar tatsächlich nicht dem Sondernutzungsrecht der Nachbarwohnung unterliegt, aufgrund der Gestaltung der Pflasterung aber den Eindruck vermittelt, dieser Bereich gehöre zur Terrasse der Nachbarwohnung.*)
