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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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KG, Urteil vom 05.09.2006 - 6 U 5/06
1. Fehlt lediglich die baubehördliche Erlaubnis zur Nutzung der Räume als Gewerberäume und kann diese erteilt werden, stellt die nicht fristgerechte Fertigstellung des Sondereigentums zur gewerblichen Nutzung keinen Mangel der Werkleistung im Sinne der §§ 633, 635 BGB a.F. dar.
2. Auch wenn eine Teileigentumseinheit als Gewerbeeinheit bezeichnet ist, muss dort nicht jedes Gewerbe betrieben werden können und deshalb die Raumhöhe auch nicht 2,75 m oder jedenfalls in allen Räumen mehr als 2,5 m betragen.
3. Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer gewerblich zu nutzenden Teileigentumseinheit sind nur die konkreten vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind nicht ergänzend zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit zu berücksichtigen.
