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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 - 7 U 69/06
1. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
2. Zur Abgrenzung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten, die im Zweifel nicht vom Architekten zu überwachen sind, von schwierigen und gefahrenträchtige Arbeiten, die den Architekten zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichten.
3. Ist der Architekt sowohl mit der Planung als auch mit der Bauüberwachung beauftragt, ist er verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung vorgelegte Unterlagen der bauausführenden Unternehmer zu kontrollieren und auch gängige Bauteile auf ihre Eignung für den konkreten Einbau zu prüfen.
4. Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.*)