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IBRRS 2007, 3376; VPRRS 2007, 0236
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Mit Beitrag

Baustellengemeinkosten: Keine Kalkulationsfreiheit der Bieter?
VK Bund, Beschluss vom 03.05.2007 - VK 2-27/07
1. Gibt ein Bieter im Rahmen der Angebotsaufklärung an, eine Leistung nicht wie durch die Leistungsbeschreibung gefordert erbringen zu wollen, weist dies auf eine Änderung an den Verdingungsunterlagen hin.
2. An dieser Feststellung ändert nichts, dass der Bieter mit seinem Angebot die Akzeptanz der Bedingungen des Leistungsverzeichnisses unterschrieben hat.
3. Die Baustellengemeinkosten, für die das Leistungsverzeichnis eine Leistungsposition vorsieht, sind dort zu kalkulieren.
4. Alle andere Baustellengemeinkosten müssen als Umlage bzw. als Zuschlag auf die Einheitspreise kalkuliert werden.