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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Berlin, Urteil vom 22.06.2017 - 12 O 324/17
1. Der Besitzer eines Geschäftes in einem Einkaufszentrum ist von vorneherein durch den Besitzer des Einkaufszentrums in seiner Sachherrschaft eingeschränkt, denn dieser darf seine Sachherrschaft derart ausüben, dass er das Einkaufszentrum außerhalb der nach dem Ladenschlussgesetz üblichen Öffnungszeiten verschließt.
2. Das Abstellen der Wasserversorgung und des Satelittenanschlusses ist keine Besitzstörung, weil der Ladenbesitzer keinen Besitz an zufließendem Wasser bzw. an der Satelittenverbindung haben kann.
3. Die fehlende Wasserversorgung und der mangelnde Satelittenanschluss beeinträchtigen weder den Zugriff auf die Mieträume noch schränken sie die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit ein.
