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IBRRS 2017, 2124; IMRRS 2017, 0868
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Immobilienmakler
"Verspätete" Vertragsunterzeichnung: Keine Maklerprosivison!
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2017 - 11 S 3/16
1. Für einen Mietvertrag, der erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes unterzeichnet wurde, gilt das sog. "Bestellerprinzip".
2. Danach kann eine Maklerprovision vom Wohnungssuchenden nur beansprucht werden, wenn der Makler ausschließlich wegen eines Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.
3. Es liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wegen einer bewussten Verschiebung der Vertragsunterzeichnung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, wenn die Wohnungssuchenden wegen eines Todesfalls an einer früheren Vertragsunterzeichnung gehindert waren.
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