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IBRRS 2017, 2112; IMRRS 2017, 0858; IVRRS 2017, 0334
Prozessuales
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Rechtsnachfolger muss Rechtsstreit aufnehmen!
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2016 - 10 O 605/11
Geht das streitige Recht durch den Tod der Partei statt auf den Erben auf einen Sonderrechtsnachfolger über, so kann nur dieser als derjenige das unterbrochene Verfahren aufnehmen, der anstelle der verstorbenen Partei in dessen Position eingerückt ist. Für Gesamtrechtsnachfolger, die den Rechtsstreit aufzunehmen haben, gilt dies nicht.
