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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 100/15
1. Verweist der Auftraggeber bei der Beauftragung des Nachunternehmers auf seitens des Bauherrn (Hauptauftraggeber) gestellte und für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Hauptauftraggeber gültige Allgemeine Geschäftsbedingungen und fügt er diese dem eigenen, an den Nachunternehmer gerichteten Auftragsschreiben mit der Erklärung bei, diese seien Grundlage der Beauftragung, so werden diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer einbezogen, wenn der Nachunternehmer ein sich hierauf beziehendes Beauftragungsschreiben unterzeichnet.*)
2. § 362 HGB gilt nur für den Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere (Geschäftsbesorgungsvertrag) umfasst, nicht jedoch für ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags.*)
3. Für die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB muss diese entweder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten sein oder der Antragende auf sie verzichtet haben. Auch eine solche Annahmeerklärung kann nur dann (ohne ihren Zugang) zum Vertragsschluss führen, wenn nicht bereits zuvor der Antrag auf Abschluss des Vertragsschlusses unwirksam geworden ist.*)
4. Dem Schweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten kann regelmäßig keine rechtliche Bedeutung mit der Konsequenz der Geltung des Inhalts dieser Erklärungen beigemessen werden. Etwas anderes gilt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.*)
5. Ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers im Vorfeld der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung stellt einen nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum dar.*)
6. Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin - unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, IBR 1998, 419, und BGH, IBR 2015, 84 = VPR 2015, 6). Erforderlich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung bei Festhalten an den fehlerhaft berechneten Angebotspreisen und die Kenntnis hiervon bei dem Auftraggeber; für letzteres reicht die Kenntnis der fehlenden Auskömmlichkeit der angebotenen Preise nicht aus.*)
