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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 1899
Bauvertrag
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Unternehmer haftet dafür, dass der Fassadenanstrich haftet!
OLG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - 19 U 174/12
1. Zu der Sollbeschaffenheit eines Fassadenanstrichs gehört, dass dieser auf dem Fassadenuntergrund längere Zeit haftet und nicht nach einem Jahr nachgebessert werden muss und dann nach 2 ½ Jahre großflächig abblättert und Risse aufweist.
2. Für den Zustand der vom Unternehmer zu bearbeitenden Fassade ist zwar grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Der Umstand, dass der Fassadenuntergrund nicht für die Aufbringung eines Fassadenanstrichs geeignet ist, befreit den Unternehmer aber nur dann von seiner Mängelhaftung, wenn er seiner Prüfung- und Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
