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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2016 - 19 U 108/14
1. Im Bauträgerrecht beurteilt sich die Grundstücksübereignungspflicht nach Kaufvertragsrecht. Der Auflassungsanspruch des Erwerbers entsteht mit dem Abschluss eines wirksamen Bauträgervertrags, die Fälligkeit des Übereignungsanspruchs wird jedoch hinausgeschoben und von der Zahlung der geschuldeten Vergütung abhängig gemacht.
2. Voraussetzung der Auflassung ist die Bezahlung der geschuldeten Vergütung durch den Erwerber. Diese muss nicht mit der im Vertrag vereinbarten Vergütung identisch sein, sie kann infolge von Minderungen oder Aufrechnungen geringer, aber aufgrund wirksamer Sonderwunschvereinbarungen auch höher sein.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach weitere Voraussetzung für dessen Verpflichtung zur Erklärung der Auflassung die Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums ist, ist unwirksam.
4. Der Erwerber kann den die Errichtung des Baus betreffenden Teil eines Bauträgervertrags grundsätzlich nicht "frei", sondern nur aus wichtigem Grund kündigen.
