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IBRRS 2017, 1344; IMRRS 2017, 0542
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Jobcenter zahlt monatelang Miete nicht: Mieter darf bleiben!
AG Charlottenburg, Urteil vom 21.09.2016 - 231 C 155/16
1. Verletzt ein Mieter seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter, weil er an einer attestierten chronisch psychischen Erkrankung leidet, geschieht dies unverschuldet.
2. Stellt deshalb das Jobcenter die Mietzahlungen an den Vermieter - zu Unrecht - ein, liegt keine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters vor. Auch wenn sich der Fehler des Jobcenters erst im Nachhinein zeigt, weil es von den Umständen nichts wusste, ist dies dem Mieter nicht zuzurechnen.
3. Ein Mietrückstand von mehr als zwei Monaten berechtigt deshalb nicht zur Kündigung, weil der Mietzahlungsverzug unverschuldet war.
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