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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 1226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keinen Architekten eingeschaltet: Kein Mitverschuldenseinwand wegen fehlender Ausführungsplanung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 164/15

1. Die konkrete Mängelbeseitigungsmethode ist im Vorschussprozess grundsätzlich bereits festzulegen. Wenn indes die richtige Sanierungsart bzw. der notwendige Sanierungsumfang im Voraus nicht zu bestimmen ist, dürfen mit der Vorschussklage nur die Mindestkosten zuerkannt werden. Der ungeklärte Rest ist dem Feststellungsantrag bzw. dem Abrechnungsverfahren (mit einer dortigen eventuellen Nachforderung) vorzubehalten.*)

2. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist.*)

3. Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass diesen eine Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen.*)

4. Die Beurteilung solcher Fälle ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den Fachkenntnissen des Bauherrn selbst und der Kenntnis des Werkunternehmens - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung.*)

5. Im Rahmen der Bemessung der Kostenentscheidung für ein selbständiges Beweisverfahren ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren Deckungsgleichheit besteht und auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO ist angemessen zu berücksichtigen.*)