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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2017 - 67 S 14/17
1. Der Zahlungsverzug mit laufenden Mietzahlungen in Höhe von 3.517,53 EUR rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete - auch bei einem langjährigen Wohnraummietverhältnis gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Falle einer Mietermehrheit zumindest dann, wenn die Mieter im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keine Gründe dargetan haben, die einem Verschulden sämtlicher Mieter am Eintritt des Zahlungsverzugs entgegenstehen.*)
2. Schonfristzahlungen des Mieters nach Zugang einer ordentlichen Zahlungsverzugskündigung berühren die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Hält der Vermieter trotz Schonfristzahlung an der ordentlichen Kündigung fest, handelt er auch nicht treuwidrig.*)
