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IBRRS 2017, 0780; IMRRS 2017, 0304
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Maklertätigkeit ist "Vertrauensgewerbe": Erlaubniswiderruf bei Steuerschulden!

VGH Bayern, Beschluss vom 08.02.2017 - 22 C 16.1107

1. Eine Maklererlaubnis kann widerrufen werden, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.

2. Hat ein Makler Steuerrückstände von mehr als 10.000 Euro und auch eine mit dem Finanzamt abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten, ist das öffentliche Interesse gefährdet und die Maklererlaubnis zu widerrufen.

3. Die Tätigkeit eines Maklers mit Bezug zum Vermögen der Kunden gehört zu den sogenannten "Vertrauensgewerben", bei denen in besonderem Maß auf die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen geachtet werden muss. Es werden deshalb hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erlaubnisinhabers gestellt.

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