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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Landshut, Urteil vom 18.01.2017 - 13 S 2208/15
1. Wird direkt hinter dem Maschendrahtzaun zum Nachbargrundstück auf dem eigenen Grundstück ein zusätzlicher Holzflechtzaun als Sichtschutz errichtet, handelt es sich um eine zulässige optische Veränderung des Erscheinungsbildes der gemeinsamen Grenzanlage durch eine Veränderung der Umgebung.
2. Ein Verbot der Errichtung eines (zusätzlichen) Sichtschutzzaunes würde Eigentümer oder Nutzer eines Wohngrundstücks erheblich in ihrem Recht beschränken, ihr Grundstück - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
3. Ein Beseitigungsanspruch der Grundstücksnachbarn ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich beide Parteien durch eine Vereinbarung ausdrücklich oder jedenfalls konkludent auf ein bestimmtes Erscheinungsbild der Grenzanlage geeinigt haben.
