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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 10 S 42.15
1. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern.
2. Dämmung und Neuverputzung weiter Teile der Außenfassade, der Austausch eines verwitterten Holzbalkens und Aufmauerung loser Steine, das Ersetzen oder Einsetzen von Fenstern und Türen in vorhandene Öffnungen nach historischem Vorbild und Putzarbeiten im Inneren dienen dem Schutz des Baubestands, ohne dass dabei Fragen der Statik und Standsicherheit des Gebäudes berührt oder dessen Charakter und äußeres Erscheinungsbild deutlich verändert werden. Derartige Baumaßnahmen stellen (noch) Reparaturen dar, die dem Verfall des Gebäudes entgegenwirken sollen, ohne dessen Identität zu verändern, und die als genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten qualifiziert werden können.
