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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 0076
Öffentliches Baurecht
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Bauvorhaben mit 3,5m Abstand zur Grundtstücksgrenze ist nicht rücksichtslos!
VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - 9 CS 16.2088
1. Wird eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt, erfolgt keine Prüfung der Abstandsflächenvorschriften, sodass eine Verletzung von Nachbarrechten wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch den Genehmigungsbescheid nicht in Betracht kommt.
2. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können und wird deshalb nicht dadurch verletzt, dass das genehmigte Mehrfamilienwohngebäude an der engsten Stelle nur 3,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze hat und deshalb einsehbar ist.
