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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 7 U 97/15
1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist.
2. Der Mangel selbst ist der Schaden. Der Auftraggeber kann deshalb verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist, ob er den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet.
3. Wird bei der Abnahme der Passus im Abnahmeprotokoll "Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." durch Streichung in "Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." geändert, liegt darin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.
4. Der Auftraggeber muss einen Mangel der Bauleistung nur seinem äußeren Erscheinungsbild nach hinreichend genau beschreiben, also das Schadensbild darlegen. Mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen werden sämtliche Ursachen des Mangels Gegenstand der Mängelrüge.