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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Südbayern, Beschluss vom 21.11.2016 - Z3-3-3194-1-37-09/16
1. Sind Referenzen über erbrachte Bau- und Planungsleistungen gefordert, können keine Projekte genannt werden, die ein Bieter oder Bewerber als Auftraggeber beauftragt und von anderen Unternehmen hat erbringen lassen.*)
2. Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist das Ende des Teilnahmewettbewerbs der entscheidende Zeitpunkt, bis zu dem die Eignung feststehen muss, eine spätere Nachforderung von Unterlagen, die die Eignung begründen sollen, ist gem. § 16b EU Abs. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)
3. Auch bei Zuschlagskriterien, die einen planerisch-gestalterischen Inhalt haben, müssen die Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten, nach denen sich das wirtschaftlichste Angebot bestimmt, informiert sein. Die Zuschlagskriterien müssen bei Verwendung einer offenen Bewertungsmethode (z. B. Schulnoten u. Ä.) so konkret gefasst sein, dass vermieden wird dass der öffentliche Auftraggeber entgegen Art. 67 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU eine faktisch uneingeschränkte Wahlfreiheit bei der Wertung dieser Kriterien hat.*)
4. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Entschädigung nach § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2016 kann zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Die Nachprüfungsinstanzen haben dabei lediglich zu prüfen, ob die festgesetzte Entschädigung angemessen i.S.d. § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A 2016 ist.*)