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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2016 - 250-4002-7852/2016-N-012-KYF
1. Auch ein ungewöhnlich niedriger Angebotspreis ist als angemessen anzusehen, wenn das zugehörige Angebot des Bieters unter Berücksichtigung des rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung ohne absehbare Nachtragsforderungen einschließlich der Haftung für Mängelrechte erwarten lässt.
2. Ist ein Bieter als Tochterunternehmen eines chinesischen Herstellers in der Lage, sehr viel günstiger als die Mitbewerber an Leuchtmittel (hier: für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchtköpfe) zu kommen, kann dies die Abweichung des Angebots von einem realistischen Preis rechtfertigen und darf nicht ohne weitere Prüfung als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angesehen werden.