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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Westfalen, Beschluss vom 25.10.2016 - VK 1-36/16
1. Trägt ein Bieter in eine Abfrageliste "Angebotenes System/Fabrikat" das von ihm eingetragene Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" ein, ist dies keine unzulässige Mehrfachangabe, wenn diese Liste auf eine mehr als 600 Seiten umfassende Leistungsbeschreibung bezugnimmt und keine Ausfüllanleitung beigefügt ist. Die Liste war nicht selbsterklärend und konnte so verstanden werden, dass die Vergabestelle sich einen Überblick über die in Betracht kommenden Systeme und Fabrikate verschaffen wollte.
2. Der Ausschluss eines Angebotes ist nur zulässig, wenn die Leistungsbeschreibung gerade auch in Bezug auf den Ausschlussgrund eindeutig gewesen ist.*)
3. Die nachträgliche Konkretisierung der Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich zulässig und möglich.*)
4. Zu den Grenzen der Aufklärung von Angeboten, wenn die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig war.*)
5. Die Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen von Fachplanern gegenüber Bietern muss sich eine Vergabestelle grundsätzlich zurechnen lassen. Denn die Bieter kennen in der Regel die internen Vereinbarungen zwischen Vergabestelle und Fachplaner nicht.*)