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IBRRS 2016, 2931
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werks. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.