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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2016 - 1 VK 41/16
1. Änderungen oder Ergänzungen von Vergabeunterlagen mit interpretierbaren, missverständlichen oder mehrdeutigen Angaben führen nicht zum Angebotsausschluss.
2. Bei der Wertung des Preises unter Berücksichtigung des Kriteriums „bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“ müssen die Wertungspunkte auch die Preisabstände widerspiegeln. Allerdings muss sich nicht jeder gesparte oder mehr aufgewandte Euro auswirken (entgegen VK Südbayern, Beschluss vom 30.08.2016, Z3-3-3194-1-28-07/16, IBRRS 2016, 2364 = VPRRS 2016, 0334).
3. Auch die Heranziehung einer Standardumrechnungsformel aus einem der einschlägigen Vergabehandbücher oder bei der Berechnung der Angebote über einen Dreisatz muss aus den Vergabeunterlagen heraus hinreichend erkenntlich sein.
4. Für die Rügeobliegenheit ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller nicht nur der Sachverhalt, sondern daneben auch der Vergabefehler im Rechtssinne erkennbar sein musste. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist aber nicht auf Vergaberechtsexperten, sondern auf fachkundige Bieter abzustellen.
5. Bieter, die an Ausschreibungen mit hohen Auftragswerten teilnehmen, müssen zumindest über einen aktuellen Text der einschlägigen Vergabeordnung verfügen und auch wissen, welchen Mindestanforderungen die Vergabeunterlagen (und auch die Bekanntmachung) genügen müssen.
6. Ein Vergaberechtsverstoß, der sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, ist für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten.