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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 2780; IMRRS 2016, 1645
Wohnungseigentum
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Jahresabrechnung muss Angabe der Kontostände enthalten!
AG München, Urteil vom 24.08.2016 - 481 C 28359/15 WEG
1. Eine Jahresabrechnung ist nur nachvollziehbar, wenn der Saldo der Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Bankkonten übereinstimmt.
2. Fehlen Anfangs- und Endbestände der Konten der WEG, kann ein Abgleich nicht durchgeführt werden. Da die Abrechnung ihrer Funktion, den Eigentümern eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen, nicht gerecht wird, ist sie ungültig.
