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IBRRS 2016, 2466; IMRRS 2016, 1490
Bauträger
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Teilnahme an erneuter Abnahme "erschlichen": Bauträger kann zurücktreten!
OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2016 - 3 U 12/15
1. Zahlt der Erwerber einen fälligen Betrag von weniger als 2% des Kaufpreises nicht, obwohl im kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, liegt eine nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, die den Bauträger nicht dazu berechtigt, von dem Bauträgervertrag zurück zu treten.
2. Bietet der Bauträger sämtlichen Mitgliedern einer WEG mit Ausnahme eines Erwerbers schriftlich die erneute Abnahme des Gemeinschaftseigentums an und ändert der Erwerber eine Kopie des Antwortschreiben so ab, dass es als ein an ihn gerichtetes Schriftstück erscheint, kann der Bauträger aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück treten.
