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IBRRS 2016, 2172; IMRRS 2016, 1318
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Prozessuales
Nur nach Klageerhebung fällige Mieten können gesichert werden!
LG Hanau, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 T 69/16
1. Auch im Rahmen von Anträgen nach § 259 ZPO und im Rahmen von Klageerweiterungen gilt, dass eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO nur für Mieten ergehen kann, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
2. Das Gericht ist über den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs veranlasst, wenn lediglich eine Rechtsfrage zur Entscheidung steht.
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