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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 2122; IMRRS 2016, 1289
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter heizt mit Strom: Anteilige Zentralheizungskosten sind trotzdem zu zahlen!

LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 1 S 159/13

1. Beheizt der Mieter seine Wohnung mit einer strombetriebenen Infrarotheizung, so muss er die auf ihn entfallenden, ordnungsgemäß bestimmten, anteiligen Kosten für Heizung, Wasser und Kaltwasser trotzdem bezahlen.

2. Eine Betriebskostenabrechnung ist ordnungsgemäß, wenn der Vermieter zwar auf die VDI-Richtlinie 2077, die die mathematisch-technischen Methoden zur Heizkostenermittlung und -verteilung beschreibt, hingewiesen, jedoch deren technische Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) mitgeteilt hat.

3. Eine Betriebskostenabrechnung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn der Vermieter den Anteil der Niedrigverbraucher sowie die Standardabweichung nicht wiedergibt.

4. Der Vermieter muss auch nicht darlegen und erläutern, auf welche Weise er die als Verbrauchswerte in der Wohnung anzusetzenden Werte im Einzelnen ermittelt hat.

5. Wenn die ungedämmten, unter dem Estrich verlegten Verteilungsleitungen zu einer derart hohen Wärmeabgabe beitragen, dass sie nicht mehr durch eine wohnflächenanteilige Teilumlage verbrauchsgerecht kompensiert werden können, sind die Regelungen zur Korrektur der Heizkosten bei freiliegenden, ungedämmten Heizungsrohren entsprechend anzuwenden.

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