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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1582
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch ein "hohler Zahn" ist ein Denkmal!

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 Bs 218/15

1. Ein Baudenkmal im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann auch vorliegen, wenn lediglich die Fassade den Denkmalwert begründet, weil das Gebäudeinnere durch eine Entkernung seinen Funktionszusammenhang mit der Denkmalsubstanz verloren hat.

2. Auf der Grundlage des Urteils des BVerwG vom 21.04.2009 - 4 C 3/08 (BVerwGE 133, 347 ff. = IBR 2009, 610) ist § 8 DSchG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Ebenso kann er sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde verkennt, dass ein Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung seines Denkmals genehmigungsbedürftig ist, weil es die Denkmalwürdigkeit der baulichen Anlage möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

3. Der Störgrad der erheblichen Beeinträchtigung unterscheidet sich nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne von § 8 DSchG.

4. Beim denkmalrechtlichen Umgebungsschutz eröffnet die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit zunächst nur die Ebene der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens in der unmittelbaren Umgebung.

5. Ob die denkmalrechtliche Genehmigung erteilt werden kann, ist von einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Denkmaleigentümers und dem Verwirklichungsinteresse des Bauherrn abhängig.

6. Als erhebliche beziehungsweise wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Denkmal im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird.

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