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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1483
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftrag über Montage von Thermostaten: Muss die Verkabelung geprüft werden?

OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2016 - 24 U 48/15

1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben.*)

2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermittelte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleistung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt.*)

3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten).*)

4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören.*)

5. Ein "Vorunternehmer" gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nachgelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein.*)

6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.*)