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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2015 - Verg 24/15
1. Der öffentlichen Auftraggeber muss den Bewertungsmaßstab für die Angebotswertung eindeutig, klar und transparent bekannt geben.
2. Ein Bewertungsmaßstab ist intransparent, wenn er es in Verbindung mit den aufgestellten Unterkriterien nicht zulässt, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.
3. Erkennt die Vergabekammer aufgrund einer zulässigen Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere, von den Verfahrensbeteiligten nicht erkannte Vergaberechtsverstöße, auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hingewiesen worden ist, hat sie die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
