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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 - 2 U 14/15
1. Die fehlende Absicherung des Gebäudes gegen eindringendes Grundwasser (weiße Wanne) ist ein Baumangel, der von einem Käufer gegen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis noch hingenommen werden mag. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die Durchfeuchtung der zu Wohn- oder Gewerbezwecken nicht genutzten Kellergeschosse in Rede steht, die Gefahr eines Aufschwimmens durch technische Grundwasserabsenkung beherrschbar erscheint und das Gebäude dem hydrostatischen Druck insgesamt noch standhält.
2. In Übergangsfällen ist die Verjährungsfrist nicht starr vom 01.01.2002 zu berechnen. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
