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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1159
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Neuer Bauantrag begründet neue Abwehrrechte!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2016 - 3 S 235/15

Der nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO-BW mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist eintretende Verlust der Abwehrrechte ist auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkt und führt nicht dazu, dass der Angrenzer nach der Stellung eines neuen, auf die Änderung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung gerichteten Antrags keine Einwendungen gegen das mit diesem Antrag zur Genehmigung gestellte Vorhaben erheben kann. Das gilt auch dann, wenn der zweite Bauantrag über den ersten Bauantrag nicht hinausgeht. Zu vergleichen sind insoweit nicht die beiden Bauanträge, sondern die auf den ersten Bauantrag ergangene Genehmigung und der neue Bauantrag.*)

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