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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15
1. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dabei ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.
2. Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.
3. Eine angemessene Nutzung des Grundstücks ist bereits durch eine funktionsfähige Treppe gewährleistet, über die man auf das Grundstück gelangt. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer sehr alt sind, denn maßgebend ist eine objektive Betrachtung; auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an.
4. Auch wenn die Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn jahrelang gestattet haben, über ihr Grundstück auf deren Nachbargrundstück zu gelangen, können die Eigentümer diese Gestattung jederzeit widerrufen und das Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks seitens der Nachbarn fordern.