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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0304
Bauhaftung
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Kein Hinweis auf Leitungen: Tiefbauer muss keine Handschachtungen vornehmen!
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 28/15
1. Das Tiefbauunternehmen darf darauf vertrauen, dass Leitungen, die nicht in der angeforderten Bestandsauskunft des Betreibers eingezeichnet sind, tatsächlich nicht existieren.
2. Können Leitungen existieren, die nicht in der Bestandsauskunft enthalten sind, muss der Betreiber darauf ausdrücklich hinweisen.
3. Erfolgt ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht, muss sich der Tiefbauunternehmer weder vor Beginn der Arbeiten vor Ort vom Betreiber einweisen lassen noch muss er Probebohrungen bzw. Handschachtungen zum Auffinden unbekannter Leitungen vornehmen.
