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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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EuGH, Urteil vom 14.01.2016 - Rs. C-399/14
1. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechende Untersuchung vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, vor seiner Ausführung von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet zu unterziehen ist, wenn diese Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.*)
2. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts, dessen Ausführung nach der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat, auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet als notwendig erweist, diese Prüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechen muss. Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt dieser Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen.*)
3. Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine neue Prüfung auf Verträglichkeit mit einem Gebiet durchgeführt wird, um Fehler zu heilen, die in Bezug auf die vor der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführte Vorprüfung oder in Bezug auf die nachträgliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgestellt wurden, obwohl der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist, die Anforderungen an eine im Rahmen einer solchen Prüfung vorgenommene Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil die Entscheidung zur Genehmigung dieses Plans oder Projekts sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war. Außerdem ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des fraglichen Plans oder Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne dieses Art. 6 Abs. 2 erheblich auswirken könnten, realisiert haben. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.*)
